Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderung an die Überprüfung der Geräte

(1) Die Überprüfung der Geräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 bzw. entsprechend EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 (ABl. Nr. C 196 vom 12. Juni 2015) zu erfolgen.

(2) Für diese Überprüfung hat die autorisierte Werkstätte ausschließlich kalibrierte, dem Stand der Technik entsprechende Geräte zu verwenden.