Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außenzone – Verwaltungszonen

. (1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.

(2) Von diesen Flächen dient:

1. die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,

2. die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,

3. die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,

4. die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,

5. die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,

6. die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,

7. die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,

8. die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und

9. die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.