. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des können für die Tätigkeit in der Anstalt neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung an die Anstalt zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung der Anstalt zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Zuweisungen gilt sinngemäß.
