Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Gastgewerbebetriebe bestimmter Betriebsarten und für den Betrieb von Schutzhütten

. (1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlagen gemäß , wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

(2) Auf den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.