Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß , BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, geführt werden, sowie sinngemäß auf die in , BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des , BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Standort in Wien anzuwenden.