Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlkuverte

. (1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.