Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen.