Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprengelwahlbehörden

. (1) Für jeden Wahlsprengel () ist eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern besteht.

(2) Den Sprengelwahlbehörden obliegen neben den im angeführten Geschäften insbesondere die im (Durchführung und Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters), (Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung), (Beurkundung des Wahlvorganges und des örtlichen Wahlergebnisses) bezeichneten Aufgaben.