Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises in den Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben, der in Pauschbeträgen festgesetzten Kommissionsgebühren und der Amtstaxen befreit.