Wählerliste
. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;
b) gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
