Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT VI

Wahrung der Zuständigkeit

. Fällt eine beim Dienststellenausschuß anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.