. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.