Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

b) die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

c) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung ( ff.);

d) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf ();

e) die Anträge in wörtlicher Fassung;

f) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g) das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

h) die Auszüge von wichtigen Debatten;

i) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j) die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses kann verlangen, daß Verhandlungsgegenstände, die nicht im Abs. 1 angeführt sind, in das Protokoll aufzunehmen sind.