Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen
. Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.
