II. ABSCHNITT
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des , die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
