Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Wahlergebnisses

. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag () kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.