Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
. Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
