Erweiterte Bildungsfreistellung
. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 195 der Wiener Landarbeitsordnung ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.
