Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung () beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse auf Dauer übertragen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung () beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse auf Dauer übertragen.