Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung () beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse auf Dauer übertragen.