Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot der Jagdausübung

. (1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.

(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß ist verboten.