Eigenjagdrecht der Stadt oder einer agrarischen Gemeinschaft
. (1) Der Stadt Wien steht im Wirkungsbereiche dieses Gesetzes das Eigenjagdrecht gemäß , Abs. 2, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundfläche zu.
(2) Auf Grundstücken, die einer agrarischen Gemeinschaft gehören, steht das Eigenjagdrecht gemäß , Abs. 2, der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Stadt und die agrarische Gemeinschaft haben die Eigenjagden entweder nach den Vorschriften des zu verpachten oder durch einen Sachverständigen bewirtschaften zu lassen. Unterlassen sie die Bestellung eines geeigneten Sachverständigen, so sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.
(4) Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinde oder einer agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Jagd zu.
