Ausnahmen von den Bestimmungen über den Verkauf von Wildbret während der Schonzeit
. Wenn Wild während der Schonzeit () in Ausführung der Bestimmungen der oder 76 oder in Tiergärten erlegt oder bei der in angeordneten Veräußerung erworben wird, hat der Magistrat jene Ausnahmen von dem Verbote des , Abs. 1, die zur Verwertung des Wildes notwendig sind, unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbräuche einzuräumen und die nötigen Bescheinigungen darüber auszustellen.
