Stellung der Jagdaufseher
. Jagdaufseher genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).
