Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jagdbezirke

. (1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.

(2) Es umfaßt

1. der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk;

2. der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk;

3. der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk;

4. der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk;

5. der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk.