Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

B. Bildung der Jagdgebiete

Jagdperiode

. (1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.

(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.