B. Bildung der Jagdgebiete
Jagdperiode
. (1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.
(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
B. Bildung der Jagdgebiete
Jagdperiode
. (1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.
(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.