. Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß eine Angelegenheit nach nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so hat sie dies durch Beschluß festzustellen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß eine Angelegenheit nach nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so hat sie dies durch Beschluß festzustellen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.