. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien () und die beigezogenen Fachleute () sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Schriftgröße: 100 %
