Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien () und die beigezogenen Fachleute () sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.