. (1) Die Kommission kann auf Grund eines Berichtes gemäß oder nach Vorliegen mehrerer Berichte gemäß ein Gutachten über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
