Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;

2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;

3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;

4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;

5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.