Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Fiakerunternehmen

Traditionsbild der Fiakerkutsche

. (1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés. Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.

(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.