Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehran­ge­höri­gen genauestens zu befolgen.

(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beein­trächtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:

a) das Rauchen und der Genuß von Alkohol während eines Einsatzes;

b) das Überbesetzen der Fahrzeuge und die Mitnahme feuerwehrfremder Personen mit Ausnahme von Organen der öffentlichen Aufsicht;

c) die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen zu anderen Fahrten als zu Einsätzen oder zu Schulungen im Ortsbereich.