Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Personen, die zur Beaufsichtigung strafunmündiger Personen ( des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950) berechtigt sind, haben dafür zu sorgen, daß diese ihrer Aufsicht unterstehenden Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.