Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2007 außer Kraft.

(3) dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.

(5) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0152/A).