Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 88h Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des vorliegt.