3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 88h Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des vorliegt.
