Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information

. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:

1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des vorliegt,

2. das Recht auf Untersuchungen gemäß ,

3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 88h Abs. 3 Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und

4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß .

(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.