Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

.  Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.