. (1) Würde für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf einen Bezug gemäß bis 5, 11 oder 12 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß oder dieses Gesetzes,
2. auf einen Bezug gemäß bis 10 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß dieses Gesetzes oder
3. auf einen Bezug gemäß des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß oder dieses Gesetzes
bestehen, dann besteht kein Anspruch auf den Ruhebezug.
(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß oder besteht, wenn für denselben Zeitraum ein Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gemäß bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.
(3) Bei Ausscheiden aus einer in bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist ein Ruhebezug gemäß .
