Alle Rechtstexte

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 25/2015

Änderung

LGBl. Nr. 50/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des – WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, wird verordnet:

Produktregistrierung

.  (1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen () von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1

 

Grundgebühr

Grundgebühr

in Euro

Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung

585,--

 

 

Tabelle 2

 

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit

Stundensatz

65,--

(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit , LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.

Europäische Technische Bewertung, Bautechnische Zulassung

.  Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte () sowie als Zulassungsstelle () von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1

 

Grundgebühr

Grundgebühr

in Euro

1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung

730,--

1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung

435,--

1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung

730,--

1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung

435,--

Tabelle 2

 

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB

Stundensatz

145,--

Fälligkeit

. (1) Die Beiträge gemäß und sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.

(2) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.

Inkrafttreten

.  (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, außer Kraft.

(2) Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin sinngemäß anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.