Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unberührt bleibende Vorschriften

. Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

1. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998,

2. Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969,

3. Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.