Wiederherstellung
. Wer die Erhaltungspflicht gemäß verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben.
