Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.