. Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.