. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.