. Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.