Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein Sanierungskonzept gemäß bedürfen einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.