Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot der Intensivhaltung und -aufzucht

. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1. 40 000 Plätzen für Geflügel oder

2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3. 750 Plätze für Säue

ist verboten.