Genehmigungskonzentration, Koordination
. (1) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß sowie für einen Antrag gemäß auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß sowie für einen Antrag gemäß auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, sind das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß oder mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
