2. ABSCHNITT
Kurorte
Begriffsbestimmung
. Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
2. ABSCHNITT
Kurorte
Begriffsbestimmung
. Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.