Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

1. nicht mindestens alle fünf Jahre eine Analyse nach von den im angeführten Anstalten oder Sachverständigen durchführen lässt oder die Analysenbefunde nicht zur jederzeitigen Einsicht durch Organe des Magistrats bereithält;

2. die im angeführten Verbote nicht einhält;

3. die Bestimmungen über die Anwendung von Zusatztherapien und Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien nach und 3 verletzt;

4. eine Kuranstalt ohne Betriebsbewilligung nach betreibt;

5. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

6. wesentliche räumliche Änderungen einer Kuranstalt oder wesentliche Änderungen im Leistungsangebot nach ohne Bewilligung vornimmt;

7. die Verpachtung oder die Übertragung einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger nach nicht anzeigt oder trotz Untersagung nach vornimmt;

8. die Anstaltsordnung oder die wesentliche Änderung der Anstaltsordnung nach nicht anzeigt oder die Anstaltsordnung trotz Untersagung nach anwendet oder die Anstaltsordnung nach nicht für jedermann zugänglich auflegt;

9. die Bestellung einer zur ärztlichen Leitung bestellten Person, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der zur ärztlichen Leitung bestellten Person nach nicht anzeigt oder trotz Untersagung bestellt;

10. die Bestellung einer fachlich geeigneten hygienebeauftragten Person nach nicht anzeigt;

11. die Bestellung einer fachlich geeigneten sicherheitsbeauftragten Person nach nicht anzeigt;

12. die Verpflichtungen nach , 22, 23, 24 oder 25 Abs. 1 nicht einhält.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.