Arzneimittelvorrat
. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten fachgerecht zu verwahren.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Arzneimittelvorrat
. (1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten fachgerecht zu verwahren.