Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

. Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Prüfung eine Bestätigung gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat Ausmaß und Inhalt der Ergänzungsausbildung zu beinhalten und auszusprechen, dass die Anerkennungswerberin die Ergänzungsausbildung zur Heimhelferin „mit Erfolg bestanden“ hat und zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist.